Die aktuellen Handlungsempfehlungen sind hier einzusehen.
Im folgenden haben wir das Schreiben dex geistlichen Vizepräsidenten Dr. Ralph Charbonnier beigefügt.
Wer hätte gedacht, dass es ein schwieriger Akt ist, „Freiheit zurückzugeben“? Als Kirche sind wir mitverantwortlich für eine Kultur der Freiheit, die – so verstehen wir Freiheit – Achtsamkeit für andere einschließt. „Lasst uns aufeinander achthaben und einander anspornen zur Liebe und zu guten Werken…“ (Hebr 10, 24) als Haltung der Freiheit im Glauben. In Freiheit achtsam sein auf die, die noch mit Freiheitseinschränkungen leben müssen. In Freiheit anderen neue Möglichkeiten gönnen.
Für Ihre Entscheidungen im Rahmen einer solchen „Kultur der Freiheit“ möchten wir Ihnen – wie gewohnt – einige Hinweise und Empfehlungen geben:
Auf folgende Gesetze und Verordnungen beziehen wir uns im Folgenden:
- Niedersächsische Corona-Verordnung, veröffentlicht am 08.05.2021, gültig ab 10.05.2021, gültig bis einschließlich 30.05.2021.
- Infektionsschutzgesetz des Bundes, gültig ab 23.04.2021, unbefristet.
- COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, veröffentlicht am 07.05.2021, gültig ab 08.05.2021, unbefristet.
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, veröffentlicht am 22.04.2021, gültig ab 23.04.2021 befristet bis spätestens 30.06.2021.
Zum Verhältnis dieser Gesetze und Verordnungen untereinander ist zu sagen, dass die Regel gilt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Außerdem ist es den Ländern, wie auch den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen möglich, Verschärfungen, nicht aber Lockerungen der Regeln des Bundes vorzunehmen. Bundesgesetze- und -verordnungen sind mit der Corona-Landesverordnung verschränkt. Bei bestimmten Arbeitsfeldern sind mehrere Gesetze bzw. Verordnungen zu berücksichtigen. Eine stimmige Übersicht über deren Anwendung in kirchlichen Arbeitsfeldern zu erstellen, ist eine Herausforderung – für Sie nicht minder deren Anwendung. Wir versuchen es!
Die wesentlichen Änderungen in den rechtlichen Regelungen und unseren Empfehlungen ergeben sich durch die Berücksichtigung des Status der Personen als „genesen“, (vollständig) „geimpft“ oder „getestet“ für Ausnahmeregelungen von Schutzmaßnahmen. In der „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“ wurden hierzu Regelungen getroffen, die auch von der aktuellen Corona-Verordnung des Landes aufgenommen wurden. Diese Änderungen haben wir in die Handlungsempfehlungen in den Kirchen der Konföderation aufgenommen (gelbe Markierungen in der Überblickstabelle). Zu beachten ist auch, dass die Vorschriften zur Religionsausübung in der Corona-Verordnung des Landes nun in § 6 zu finden sind (bislang § 9).
Darüber hinaus haben wir verschiedene Muster-Hygienekonzepte angepasst und auf den rechtlich neuesten Stand gebracht. Sie finden alle aktuellen Fassungen auf der Corona-Webseite der Landeskirche unter http://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de. Neu ist bei den Vorlagen ein Muster-Hygienekonzept für Evangelische Büchereien. Diese dürfen seit 8. März 2021 und auch weiterhin unbeschadet von der „Bundes-Notbremse“ für Besucher*innen öffnen. Wir hoffen, das Muster erleichtert die Arbeit vor Ort – insbesondere in den Regionen, wo nun sehr behutsam die Urlaubssaison startet.
Freizeiten mit Übernachtung:
Bei einer 7-Tages-Inzidenz von bis zu 165 können nach § 11 der Corona-Verordnung des Landes Freizeiten mit Übernachtungen in Niedersachsen mit bis zu 50 Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden, wenn bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Testung, der Hygienestandards und der Aufsicht gegeben sind.
Corona-Schutzimpfung:
Priorisierung: Die Pressestelle des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat in einer Pressemitteilung einen „Fahrplan für Terminvergabe an Angehörige der Prioritätsgruppe 3“ vorgelegt. Danach wird die Terminvergabe für eine Corona-Schutzimpfung für Personen aus der Prioritätsgruppe nach der Bundesimpfverordnung im Laufe des Monats Mai schrittweise geöffnet. Ab 17. Mai 2021 sollen u.a. auch Personen „in relevanter Position bei … Verfassungsorganen, Regierungen, Verwaltungen …“ einen Termin in ihrem Impfzentrum bzw. einen Wartelistenplatz erhalten. Ab 31. Mai 2021 soll dies auch für Personen gelten, die „in besonders relevanter Position“ in Einrichtungen der „kritischen Infrastruktur“ tätig sind. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Paragraphen der Impfverordnung sind hier nur staatliche Verwaltungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Blick, nicht jedoch kirchliche Verwaltungsstellen. Selbst wenn man eine analoge Anwendung auf den kirchlichen Bereich in Betracht zöge, stände man vor der schwierigen Entscheidung, welche Personen in „relevanter bzw. besonders relevanter Position“ tätig sind und welche nicht. Hinzu kommt, dass man diese Frage auf alle ehrenamtlich Mitarbeitende in den Synoden, Kirchen(kreis-)vorständen etc. ausdehnen müsste. Für eine solche Debatte können wir keine zentrale Empfehlung geben. Hinzu kommt, dass schon jetzt die Terminvergabe für den Impfstoff von AstraZeneca für alle Personen ab 18 Jahren möglich ist.
Wir geben zu: Angesichts der Fülle an Verordnungen und Empfehlungen stellt sich auch bei uns nicht leicht das Gefühl von Freiheit ein. Sicher hilft eine gewisse Routine, die wir alle inzwischen gewonnen haben, sicher auch das gemeinschaftliche Beraten und pragmatische Arbeitsteilung. Aber wir vertrauen auf die Einsicht des Apostels Paulus, der Freiheit und Geduld zusammen sieht: „Zur Freiheit hat uns Christus befreit! … die Frucht des Geistes ist Geduld…“ (Gal 5,1 und Gal 5,22).
In dieser Hoffnung grüßen wir, die Mitglieder der Corona-Taskforce, Sie sehr herzlich und wünschen ein gesegnetes Himmelfahrtsfest!
Ihr Ralph Charbonnier
-Dr. theol. Ralph Charbonnier
Theologischer Vizepräsident
des Landeskirchenamtes Hannover